Update Corona Schutzverordnung

Die Landesregierung NRW hat zur Eindämmung der Pandemie und insbesondere der Omikron-Variante die ergriffenen Maßnahmen und somit die Coronaschutzverordnung NRW weiter konkretisiert und angepasst. Dies betrifft insbesondere die Regelungen für geboosterte Personen bei der 2G+ Regelung sowie die Möglichkeit von beaufsichtigten Selbsttests im Sportverein. 

 

Die Änderungen in der Coronaschutzverordnung gelten ab dem 13.01.2022 bis einschließlich 09.02.2022. 

Die jeweils aktuell gültige Version der Coronaschutzverordnung finden Sie auf der Seite des Landes NRW unter Coronavirus |

Zudem hat das MAGS wichtige Informationen zu den aktuellen Regelungen in NRW zusammen-

gefasst: Corona-Regeln - (mags.nrw) 

 

Auswirkungen auf den Rehabilitationssport 

Für Sportangebote und somit auch den Rehabilitationssport im Freien, hat sich keine Änderung ergeben, sodass weiterhin die 2G-Regelung gilt und nur genesene oder vollständig geimpfte (unabhängig von einer Booster-Impfung) Personen teilnehmen dürfen. 

Im Hinblick auf die Regelungen zur gemeinsamen Sportausübung sowie für den Rehabilitationssport in Innenräumen haben sich ebenfalls keine Änderung ergeben, jedoch wurden entscheidende Rahmenbedingungen geändert. Somit gilt weiterhin § 4 Absatz 3 Nr. 1, die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen ist nur immunisierten Teilnehmenden erlaubt, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen. 

Auch für Übungsleitende gilt weiterhin entsprechend der Beschäftigtenregelung der 3G-Nachweis (Empfehlung: Auch für diesen Personenkreis 2G+ einhalten). Wobei nicht immunisierte Übungsleitungen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen müssen. 

 

NEU: 

- Eine nachgewiesene Auffrischungsimpfung („Boosterung“) kann beim Sport in Innenräumen 

den, durch die 2G+ Regelung vorgesehenen, zusätzlichen Test ersetzen. 

- Zudem entfällt ein solcher zusätzlicher Test, wenn bei einer Person innerhalb der letzten drei 

Monate eine Coronaerkrankung nachgewiesen wurde (durch einen positiven PCR-Test), 

obwohl die Person zuvor vollständig geimpft war.

- Die notwendigen Testnachweise können ab dem 13.01.2022 auch durch beaufsichtigte 

Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) erbracht werden. Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind beim Zutritt zur Sportstätte zu kontrollieren und ein Abgleich mit einem amtlichen Ausweispapier muss vorgenommen werden. 

Regional können weitere Maßnahmen umgesetzt sein. Es gelten grundsätzlich weiterhin die Abstands- und Hygieneregeln.

 

Quelle: BRSNW / LSB